DER EU-VERTRETER

nach Art. 27 DSGVO

...

Bieten Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union, kurz EU, an oder nutzen Daten von EU-Bürgern und haben zugleich keine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union? – In diesem Fall sind Sie gemäß den Vorgaben der DSGVO dazu verpflichtet, einen Vertreter innerhalb der EU zu benennen, der als Ansprechpartner für Anliegen zum Thema Datenschutz von Datenschutzaufsichtsbehörden und EU-Bürgern zur Verfügung steht.

Preise

Features

  • DSGVO-Benennungspflicht erfüllen
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden
  • Hotline in Deutsch & Englisch
  • Postadresse innerhalb der EU
  • ...
Alle Features im Überblick

Der EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO

150€
ab 99€
monatlich
  • Fester Ansprechpartner
  • monatliche Abrechnung nach Aufwand
  • Geringe Vertragslaufzeit
  • Gut geschultes Fachpersonal
  • ...
Jetzt Anfrage starten

Vorteile

Was bringt meinem Unternehmen die Benennung eines EU-Vertreters?

Erfolgreich im EWR

Vermeiden Sie DSGVO-Bußgelder und verbessern Sie mit dem EU-Vertreter die Datenschutz-Prozesse Ihres Unternehmens zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu den Aufsichtsbehörden.

Gesteigerte Vertrauensbasis

Nutzen Sie den Datenschutz als zusätzliches Kompetenzfeld und gewinnen Sie mit dem EU-Vertreter als Art Mittelsmann das Vertrauen vieler Kunden innerhalb der Europäischen Union.

Wettbewerbsvorteil

Setzen Sie unser Datenschutz-Know-How richtig ein und positionieren Sie sich mit Ihrem Unternehmen zukunftsorientiert und nachhaltig noch weiter oben im Europäischen Markt.

Features

Unsere Leistungen als EU-Vertreter im Überblick

Benennung als Ihr EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO

Gesetzliche Vorgabe

Benennung als Ihr EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO

Erfüllen Sie die gesetzliche Benennungspflicht gemäß Artikel 27 DSGVO. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, internationalen Unternehmen mittels schriftlicher Benennung einen EU-Vertreter für Datenschutzfragen zur Verfügung zu stellen.

Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden

Gesetzliche Vorgabe

Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden

Sobald der EU-Vertreter benannt ist, ist er als Mittelsmann zwischen Ihrem Unternehmen, betroffenen Personen und der Europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden im Einsatz.

Kontaktperson für Betroffene in der EU

Gesetzliche Vorgabe

Kontaktperson für Betroffene

Der EU-Vertreter ist die Kontaktperson für Betroffene in der EU, deren personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet werden. Der EU-Vertreter unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer rechtlichen Verpflichtungen nach der DSGVO.

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Gesetzliche Vorgabe

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Der EU-Vertreter hat die gesetzliche Pflicht Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO einer anfragenden Aufsichtsbehörde vorzuhalten. Natürlich erhalten Sie bei Beginn der Tätigkeiten, Feedback zum Stand Ihres Verzeichnisses.

Dokumentationspflicht

Gesetzliche Vorgabe

Dokumentationspflicht

Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, dem Rechenschaftsprinzip, ergibt sich eine Dokumentationspflicht, welche Sie dazu verpflichtet, Datenschutzanfragen von Betroffenen und Behörden zu dokumentieren. Mittels unseres Ticketsystems und dem monatlichen Tätigkeitsbericht unterstützen wir Sie als EU-Vertreter mit der ordnungsgemäßen Dokumentation der eingehenden Anfragen.

Ticketsystem

Ticketsystem

Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, dem Rechenschaftsprinzip, ergibt sich eine Dokumentationspflicht, welche Sie dazu verpflichtet, Datenschutzanfragen von Betroffenen und Behörden zu dokumentieren. Mittels unseres Ticketsystems und dem monatlichen Tätigkeitsbericht unterstützen wir Sie als EU-Vertreter mit der ordnungsgemäßen Dokumentation der eingehenden Anfragen.

E-Mail-Adresse

E-Mail-Adresse

Um Anfragen so gut wie möglich und innerhalb der gesetzlichen Fristen beantworten zu können, stellen wir Ihnen während der Benennung des EU-Vertreters nach Artikel 27 DSGVO eine E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Postadresse innerhalb der EU

Postadresse innerhalb der EU

Um Anfragen so gut wie möglich und innerhalb der gesetzlichen Fristen beantworten zu können, stellen wir Ihnen während der Benennung des EU-Vertreters nach Artikel 27 DSGVO eine Postadresse innerhalb der EU zur Verfügung.

Hotline in Deutsch & Englisch

weitere Sprachen auf Anfrage

Hotline in Deutsch & Englisch

Es ist davon auszugehen, dass auch internationale bzw. nicht-deutschsprachige Betroffene und Aufsichtsbehörde den EU-Vertreter kontaktieren. Daher bieten wir standardmäßig eine Hotline in Deutsch und Englisch zu den üblichen Geschäftszeiten an. Weitere Sprachen auf Anfrage.

Faire Preisstruktur

Faire Preisstruktur

Unsere Firmenphilosophie beinhaltet neben dem Pflichtbewusstsein als Dienstleister im Bereich Datenschutz auch eine Faire und Transparente Kostenstruktur. Wir berechnen daher eine kostendeckende Benennungspauschale und den tatsächlich angefallenen Aufwand des EU-Vertreters.

Beratung bei Rückfragen

Fester Ansprechpartner

Beratung Ihrer Rückfragen

Ihr EU-Vertreter steht Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen auch für weitere Rückfragen persönlich zur Verfügung. Selbstverständlich kann auch die Einbindung weiterer Datenschutzberater in Erwägung gezogen werden.

Das EU-Vertreter-Badge

Das Gütesiegel für Ihre Webseite

Das EU-Vertreter-Badge

Während der Benennung als EU-Vertreter stellen wir Ihnen das „EU-Vertreter-Badge“ eine Art Gütesiegel zur Benennung eines EU-Vertreters nach Artikel 27 DSGVO zur Verfügung. Es soll Betrachtern bzw. Ihren Betroffenen vorrangig das Vertrauenslevel signalisieren, dass Datenschutz in Ihrem Unternehmen nicht vernachlässigt wird.

Auftragsverarbeitung

Auftragsverarbeitung

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Sie sind noch unschlüssig?

Wir stehen für ein persönliches Gespräch immer bereit.

Andreas Größ

Abteilungsleiter Datenschutz

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Patrick M. Petzka

CEO & Founder

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FAQs

Häufig gestellte Fragen

Eine Benennungspflicht besteht gemäß Art. 27 Abs. 1 DSGVO für alle Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die Art. 3 Abs. 2 DSGVO unterfallen.

Das heißt:

  • es befindet sich keine Niederlassung innerhalb der EU/des EWR​
  • es werden personenbezogene Daten von Personen innerhalb der EU verarbeitet​
  • es werden Waren und/oder Dienstleistungen in der EU/dem EWR angeboten oder​
  • es wird das Verhalten betroffener Personen innerhalb der EU/des EWR beobachtet.​

Ziel dieser Norm ist es, sowohl den betroffenen Personen als auch den Aufsichtsbehörden eine Anlaufstelle zu bieten. Art. 3 Abs. 2 DSGVO erweitert den räumlichen Anwendungsbereich für bestimmte Fälle auf Drittländer aus, in denen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten keine Hoheitsgewalt besitzen und insofern die Gefahr bestünde, dass die Pflichten der dort ansässigen Auftragsverarbeiter ins Leere laufen. Damit ist der Vertreter ein wichtiges Instrument zur Effektivierung der Rechtsdurchsetzung als auch zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO.

Auf alle Fälle! Die Rechte und Pflichten, Aufgaben, Funktionen und Anforderungen unterscheiden sich erheblich.

Der Datenschutzbeauftragte fungiert als verlängerter Arm einer Datenschutzbehörde innerhalb eines Unternehmens, um eine Compliance-Kultur zu fördern. Der benannte Vertreter fungiert eher wie ein lokaler Ansprechpartner bzw. Mittelsmann für international tätige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.

Unternehmen ohne Niederlassung in der EU sind nach Art. 27 DSGVO verpflichtet, einen Vertreter in der EU zu benennen, damit die Datenschutzbehörden sie leichter und mit weniger juristischen Komplikationen erreichen und im schlimmsten Fall sanktionieren können.

Grundsätzlich hat der EU-Vertreter in der Union folgende gesetzliche Aufgaben:

  • Er ist der Kontakt für Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, um die Ausübung von Betroffenenrechten nach der DSGVO zu ermöglichen.
  • Er dient für Ihr Unternehmen als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden.
  • Er hält ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Ihres Unternehmens vor (falls vorhanden).

 

Hinzu ergibt sich für Sie nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, dem Rechenschaftsprinzip, eine Dokumentationspflicht, welche Sie dazu verpflichtet, Datenschutzanfragen von Betroffenen und Behörden zu dokumentieren. Mittels unseres Ticketsystems und dem monatlichen Tätigkeitsbericht unterstützen wir Sie als EU-Vertreter mit der ordnungsgemäßen Dokumentation der eingehenden Anfragen.

In der Regel finden beim EU-Vertreter keine Vor-Ort-Termine bei Ihnen am Hauptstandort statt.

Wir stehen grundsätzlich neben regionaler Präsenz, für feste Ansprechpartner und bieten Ihnen sehr gerne eine Betreuung oder ein Meeting bei Ihnen nach Ihren Vorstellungen optional an.

Sofern kein EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO entsprechend der gesetzlichen Anforderungen benannt wird und die außereuropäische Organisation der Benennungspflicht nach Art. 27 unterliegt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde bei einem Verstoß eine Benennung anordnen und zusätzlich ein Bußgeld verhängen.

In der Vergangenheit kam es bereits zu diesem Fall:

Im Jahr 2018 leitete die Niederländische Aufsichtsbehörde im Fall „Locatefamily.com“ ein Bußgeldverfahren in Höhe von 525.000€ ein, da Locatefamily.com nicht der Verpflichtung zur schriftlichen Benennung eines Vertreters in der Europäischen Union nachgekommen ist.

 

Weitere Informationen / Quellen:

https://autoriteitpersoonsgegevens.nl/sites/default/files/atoms/files/20210512_boetebesluit_ap_locatefamily.pdf

https://enforcementtracker.com/

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