# Persönliche Beratung und Nachhaltige Erfüllung der rechtlichen Auflagen

Wir als externer Datenschutzbeauftragter

Sie sind in der Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu benennen?

Als Datenschutzexperten klären wir Sie auf, welchen rechtlichen Verpflichtungen Sie als Unternehmer nachkommen müssen und welche Aufgaben zu erfüllen sind.

Seit Beginn der DSGVO unterstützt unser Expertenteam eine Vielzahl von Unternehmen als externe Datenschutzbeauftragte. Dabei sind wir stets gefordert, individuelle und pragmatische Lösungen zu entwickeln, um Sanktionen für unsere Kunden zu vermeiden oder unangenehme Datenschutzprobleme zu vermeiden.

 

Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot - 100% unverbindlich und schnell.

Wie läuft die Benennung ab?

Kontaktaufnahme

Kennenlernen, Analyse und Abgleich der geltenden Rechtslage

Angebot

Sie erhalten ein Angebot über die Bereitstellung eines zertifizierten Datenschutzexperten inkl. Stellvertreter von uns

Beginn & Meldung

Beginn der Tätigkeiten und Meldung des des bereitgestellten Datenschutzbeauftragten bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde

Voraussetzungen

Ab wann ist ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben?

ab 20 Personen

Bei den 20 Personen ist es unerheblich, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt. Es werden alle Personen gezählt, welche an der Datenverarbeitung beteiligt sind (Vollzeit- und Teilzeitangestellte, Freiberufler, Zeitarbeiter, Praktikanten, Auszubildende und Freiwillige Mitarbeiter). Die automatisierte Datenverarbeitung ist bereits beim Abruf der E-Mails vorhanden.

Behörden & öffentliche Einrichtungen

Behörde bedeutet „der gesamte öffentliche Bereich“, auch Schulen und Bildungseinrichtungen. Soweit Gerichte in ihrer justiziellen Tätigkeit arbeiten, sind sie von der Pflicht allerdings ausgenommen.

Sensible Daten

Obligatorisch und unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn personenbezogene Daten besonderer Art (z.B. über politische/religiöse Überzeugungen, ethnische Zugehörigkeit/Rasse, Gesundheit und Sexualleben) verarbeitet werden oder wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten besteht (z.B. auch in der Logistik).

Jedes Unternehmen benötigt Datenschutz-Know-How

Jedes Unternehmen, egal ob Verein, Produktionsunternehmen, Einzelunternehmer etc. muss sich an die DSGVO halten. Grundlegend kann sich jede Unternehmung, egal ob Firma oder Verein, einen Datenschutzbeauftragten bestellen, auf Grund gewisser Freistellungsklauseln in der DSGVO.

FAQs

Häufig gestellte Fragen

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Die Bereitstellung des externen Datenschutzbeauftragten, einschließlich des Stellvertreters, erfolgt auf Basis einer monatlichen Bereitstellungspauschale. Zur Bereitstellung können Sie ein vergünstigtes Zeitkontingent vereinbaren oder sich auch nach Aufwand betreuen lassen.

Unser Ziel ist es, Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot zu unterbreiten, das auf Ihr Unternehmen und Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.

Grundsätzlich können wir Ihnen ein ganzheitliches Konzept anbieten, beispielsweise aus:

  • Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten
  • Unterstützung bei der zentralen Datenschutz-Dokumentation in einem Softwaretool
  • Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden mit einem E-Learning
  • Individuelle Einbindung in Projekte, wie z.B. die Absicherung Ihrer Webseite

 

Hinweise:

Unsere Preise entsprechen den marktüblichen Preisen für Datenschutzbeauftragte, qualifizierte IT-Spezialisten und Juristen.

Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Beratungsgespräch mit uns und wir können gemeinsam Ihren konkreten Bedarf ermitteln.

Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind im Artikel 39 DSGVO geregelt.

Darunter fallen folgende Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten
  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
  • Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der DSFA und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35 DSGVO
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 DSGVO

Die Antwort lautet definitv NEIN! Jedes Unternehmen, egal ob Verein, Produktionsunternehmen, Einzelunternehmer, etc. muss sich an die DSGVO halten. Grundlegend kann sich jede Unternehmung, egal ob Firma oder Verein, einen Datenschutzbeauftragten bestellen, auf Grund gewisser Freistellungsklauseln in der DSGVO.

Grundsätzlich regelt die DSGVO, dass das Unternehmen bzw. der Verantwortliche, z.B. Geschäftsführer oder Vorstand, für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich ist, allerdings schließt das keine Inanspruchnahme im Innenverhältnis zwischen Unternehmen und Datenschutzbeauftragten aus, sofern ein solches Verhältnis besteht.

Ein interner Datenschutzbeauftragter unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz, der mit der Stellung des Betriebsrats im Unternehmen vergleichbar ist.

Im Gegensatz dazu kann die Beauftragung des externen Datenschutzbeauftragten fristgerecht beendet werden.

Die jeweilige Vertragslaufzeit eines externen Datenschutzbeauftragten kann mit einer Frist vertraglich festgelegt werden.

Nachhaltige Erfüllung der rechtlichen Auflagen

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Telefon

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