
# Cyber- und Informationssicherheit
Basis-Check
NIS-2
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Die Pflicht zur NIS-2 Umsetzung – Sind Sie vorbereitet?
Die NIS-2-Richtlinie (EU 2022/2555) ist seit Oktober 2024 verpflichtend umzusetzen und der Regierungsentwurf des Gesetzes seit Juli 2025 fertig. Deutschland hat die Frist zur nationalen Umsetzung verpasst. Die EU-Kommission hat deshalb im November 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. […]
Eine Vielzahl an Unternehmen in kritischen Sektoren müssen umfassende Maßnahmen zur IT-Sicherheit, Risiko-Management und Vorfallmeldung nachweisen. Damit verbundene Verstöße können zu Bußgeldern in Millionenhöhe führen.
NIS-2-Schlagworte:
- Bußgelder von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Jahresumsatzes
- Erhöhte Haftung von Geschäftsführern
- Probleme und Auflagen für den IT-Administrator
- Verpflichtende Risikoanalyse & Sicherheitsmaßnahmen
- DSGVO-Verstoß: Meldung innerhalb 72-Stunden reicht nicht mehr aus!
- ISMS, Richtlinien, Schulungen, ...
- Anforderungen an Lieferketten & Dienstleister
- ...
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Häufige Fragen zur NIS-2-Problematik
- Betroffen sind Unternehmen mit 10 - 50 Mio € Jahresumsatz und 50 - 249 Mitarbeitenden aus bestimmten Sektoren, wobei NIS2-Einrichtungen in kritische Infrastrukturen, besonders wichtige und wichtige Unternehmen unterteilt.
- Ungeachtet der Einstufung sind Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste sowie Vertrauensdiensteanbieter und Namensregister der obersten Domäne (inkl. DNS-Diensteanbieter) stets erfasst.
- Unternehmen aus Sektoren mit hoher Kritikalität (Anhang I): Energie, Verkehr, Bank- und Finanzwesen. Gesundheitswesen, Wasserversorgung, Digitale Infrastruktur, ITK-Dienste, Öffentliche Verwaltung, Weltraum
- Unternehmen aus sonstigen kritische Sektoren (Anhang II): Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Ernährung, Herstellung von Waren, Digitale Dienste, Forschung
- Die NIS-2-Richtlinie ist eine EU-weit geltende Cybersecurity-Regelung, die im EU-Amtsblatt am 27. Dezember 2022 veröffentlicht wurde und ab dem 18. Oktober 2024 anzuwenden ist.
- Deutschland hatte die Umsetzungsfrist verpasst, setzt aber mit dem sogenannten NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) darauf, die Richtlinie nun im nationalen Recht zu verankern.
- Zwar liegt ein Regierungsentwurf vor, doch ist das Gesetz bislang nicht verabschiedet. Die EU-Kommission hat deshalb im November 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
- Nun ist zu erwarten, dass das Gesetz noch 2025 oder zum Jahreswechsel 2025/26 ohne lange Umsetzungsfrist kommen wird und viele Unternehmen vor große Herausforderungen stellt!
Betroffene Unternehmen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Und vor allem diese auch nachweisen können.
Dazu gehören unter anderem:
Risikomanagement und Sicherheitsstrategien zur Prävention und Minimierung von Cybervorfällen
Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sowie die Einführung und Pflege eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS)
Benennung eines Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) zur Koordination der Sicherheitsmaßnahmen
Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter im Bereich Cybersicherheit
Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen innerhalb von 24 Stunden an die zuständige Behörde
Absicherung der Lieferketten, einschließlich der Prüfung von IT-Dienstleistern und Partnern
- und und und ...
➡Die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen hängt stark von der Größe, Branche, IT-Struktur und Risikolage des Unternehmens ab – eine individuelle Anpassung ist zwingend erforderlich.
Die Nicht-Umsetzung der NIS-2-Anforderungen birgt gravierende Folgen – sowohl für das Unternehmen als auch für einzelne Verantwortliche:
Hohe Bußgelder: Bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist).
Behördliche Auflagen: Anordnungen zur sofortigen Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, verpflichtende externe Prüfungen oder sogar Einschränkungen im Betrieb.
Haftung der Geschäftsleitung: Führungskräfte können persönlich in die Verantwortung genommen werden, wenn sie ihre Organisationspflichten verletzen (Managerhaftung).
Reputationsschäden: Öffentlich gewordene Sicherheitsvorfälle können das Vertrauen von Kunden, Partnern und Investoren nachhaltig schädigen.
- etc.
Besonderer Hinweis für IT-Administratoren und interne Verantwortliche:
Haftung interner Rollen: Datenschutzbeauftragte und Admins können persönlich in die Verantwortung geraten, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
Doppelbestrafung möglich: Ein Verstoß kann sowohl nach DSGVO als auch künftig nach NIS-2 geahndet werden – mit separaten Verfahren und Strafen.
Wer bewusst notwendige Sicherheitsmaßnahmen unterlässt oder deren Umsetzung behindert, kann arbeitsrechtlich (z. B. Abmahnung, Kündigung) und strafrechtlich (z. B. wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) belangt werden – insbesondere, wenn dadurch ein Sicherheitsvorfall begünstigt wird. Auch die Unterlassung einer gesetzlich vorgeschriebenen Meldung kann zu persönlichen Konsequenzen führen.
➡ Fazit: NIS-2 ist keine optionale Empfehlung, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung – für die Unternehmensführung und alle, die mit der IT-Sicherheit, Compliance und dem Datenschutz betraut sind.
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Überblick der Branchen, die betroffen sind
NIS-2 betrifft Unternehmen in folgenden Sektoren:
Energie & Wasserwirtschaft
Betreiber von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsnetzen sind besonders schutzkritisch. NIS‑2 fordert hier robuste IT‑Sicherheitsmaßnahmen, kontinuierliche Risikoanalysen und Notfallpläne, um Versorgungsunterbrechungen zu verhindern.
Transport & Logistik
Flughäfen, Eisenbahnbetreiber, Häfen, Speditionen und Logistikzentren müssen sicherstellen, dass ihre Betriebs- und Informationssysteme vor Cyberangriffen geschützt sind. Die Richtlinie verlangt u. a. Incident-Response-Pläne und die Absicherung der Lieferketten.
Banken & Finanzdienstleister
Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister und Versicherungsunternehmen sind Ziel hochentwickelter Cyberangriffe. NIS‑2 schreibt strenge Anforderungen an Authentifizierung, Transaktionssicherheit und kontinuierliches Sicherheitsmonitoring vor.
Gesundheitswesen & Laborinfrastruktur
Krankenhäuser, Kliniken, medizinische Versorgungszentren und Labore müssen ihre Patientendaten und medizinischen Systeme besonders schützen. NIS‑2 fordert unter anderem Netzwerksegmentierung, verschlüsselte Kommunikation und Notfallhandbücher.
Digitale Dienste & Hosting-Anbieter
Cloud-Dienste, Rechenzentren, Domain-Registrare und Hosting-Provider müssen ein besonders hohes Sicherheitsniveau gewährleisten. Neben dem Schutz vor DDoS-Angriffen sind auch Maßnahmen für Datenintegrität und -verfügbarkeit verpflichtend.
Öffentliche Verwaltung & Behörden
Ministerien, Landesämter, kommunale Verwaltungen und öffentliche IT-Dienstleister zählen ebenfalls zu den verpflichteten Organisationen. NIS‑2 verlangt hier den Schutz kritischer Verwaltungs-IT und die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit auch im Krisenfall.
Achtung!
Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. € Umsatz sind häufig mit betroffen – auch Zulieferer!!!
Nachhaltige Erfüllung der rechtlichen Auflagen
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