Neue SCCs: Ende der Umsetzungsfrist am 27. Dezember 2022

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PETZKA Management & Consulting GmbH

Vergessen Sie nicht die neuen Standardvertragsklauseln (engl. „standard contractual clauses“), kurz SCCs, in Ihre bestehenden Verarbeitungen zu implementieren.

Was sind die Standardvertragsklauseln?

In der Praxis erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ohne eines Angemessenheitsbeschlusses häufig auf der Grundlage sogenannter Standardvertragsklauseln im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO.


Link zu den Ländern mit einem Angemessenheitsbeschluss:

https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_de


Da Unternehmen in Drittstaaten ohne eines Angemessenheitsbeschlusses im Bereich des Datenschutzes zunächst nur an ihr nationales Recht gebunden sind und dieses oft ein deutlich niedrigeres Datenschutzniveau vorsieht als die DSGVO, werden für die Verarbeitung personenbezogener Daten von europäischen Unternehmen die Standardvertragsklauseln, kurz SCCs, angewendet.

Warum benötigen wir neue SCCs?

Bevor es das Schrems-II-Urteil gab, existierten bereits Standardvertragsklauseln mit der Fassung aus dem Jahr 2010. Seit dem Schrems-II-Urteil hatte der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der SCCs erhöhte Anforderungen an die Datenübermittlung in Drittländer gefordert. Daher sehen die neuen SCCs angemessene, geeignetere Garantien und wirksamere Rechtsbehelfe vor, um sicherzustellen, dass der Datenimporteur einen ausreichenden Schutz der Daten im Drittland gewährleistet.

Link zu den neuen SCCs vom 04. Juni 2021: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/914/oj

Die neuen SCCs enthalten auch zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmen, wie u. a.

  • Einen modulbasierten Satz von Klauseln (anders als bei den alten SCCs)
  • Die Neuregelung für den Umgang mit Behördenersuchen (Klausel 15 der neuen SCCs)
  • Umfassende Haftungsregelungen und Dokumentationspflichten
  • Die Durchführung einer Folgenabschätzung für den Datentransfer (TIA)
  • Die Umstellung aller bestehenden Verträge auf die neuen Standardvertrags- bzw. Standardschutzklauseln bis 27. Dezember 2022

Die nächsten Schritte

In einer der vorangegangenen Mitteilungen haben wir Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die neuen Standardvertragsklauseln vorhanden und anzuwenden sind. Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen grundlegend folgende Vorgehensweise, um die betreffenden Verarbeitungen ausfindig zu machen, bei denen Daten in Drittländer exportiert bzw. verarbeitet werden

  1. Abrufen Ihrer aktuellen Datenschutz-Doku und des aktuellen Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
  2. Prüfen Sie gemeinsam mit uns, welche Anbieter / Verarbeitungen betroffen sind
  3. Kontaktaufnahme mit dem Anbieter
  4. Anfordern der neuen Standardvertragsklauseln
  5. Prüfen der neuen Standardvertragsklauseln
  6. Risikoabschätzung (ggf. Alternativlösung)
  7. Prüfverfahren in der Datenschutz-Doku protokollieren / dokumentieren
  8. Erfolgreicher Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln bis 27.12.2022

Wichtig: Große Anbieter bzw. Unternehmen stellen Ihnen die neuen Vertragsunterlagen mit unter der Verwendung der neuen Standardvertragsklauseln bereits zur Verfügung, inklusive der sog. TIA.

Wo findet man die neuen Vertragsunterlagen mit den neuen Standardvertragsklauseln?

Nachstehend ein paar Beispiele:

Sie haben Fragen zum Thema Standardvertragsklauseln?

Melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie. Unsere Experten helfen Ihnen gerne mit dem Sachverhalt und unterziehen Ihre Verarbeitungstätigkeit einer fachmännischen Prüfung.

Wie können Sie uns erreichen?

Gerne telefonisch unter +49 (0)8669 9098975, per E-Mail an info@petzka-gmbh.com oder Sie verwenden das Kontaktformular unserer Webseite.


-Beitragsbild: Bild “verwirrter-geschaftsmann-der-zeit-auf-armbanduhr-uberpruft-3760810/” von Andrea Piacquadio auf www.pexels.com

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