Impfstatus-Abfrage & Datenschutz

pexels-andrea-piacquadio-3757369

Fragen?

Sie haben eine Frage zum Beitrag?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

PETZKA Management & Consulting GmbH

Auswirkungen der aktuellen Änderungen der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Folgend einige aktuelle Informationen zum Thema: 3G/3Gplus/2G im im Beschäftigungsverhältnis & Datenschutz (Stand: 09.11.2021)

Kurz und knapp: Was gibt die 14. BayIfSMV konkret vor & was ist zu beachten?

  • Unternehmen, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und diese in der Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können, erhalten nur Zutritt zum Betrieb, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber muss den Impfstatus überprüfen.
  • Der jeweilige Status darf weder gespeichert werden noch das Nachweisdokument eingescannt oder kopiert werden. Es darf lediglich gespeichert werden, ob ein “G” erfüllt wurde  und soweit es sich um einen Genesenen- oder Testnachweis handelt, die Dauer der Gültigkeit des Nachweises.
  • Eine gesetzliche Regelung über die Dauer der Speicherung eines Testnachweises der Beschäftigten
  • besteht nicht: Die §§ 17, 17 a der 14. BayIfSMV verweisen entsprechend auf § 3 Abs.1 S.2 und 3 der
  • 14. BayIfSMV, wonach der Anbieter, Veranstalter und Betreiber seinen eigenen Testnachweis für zwei
  • Wochen aufzubewahren hat.
  • zu beachten ist, dass der Impf-, Genesenen- und Teststatus nicht in der Personalakte gespeichert werden darf
  • Sobald eine Überprüfung durch den
  • Arbeitgeber nicht mehr gefordert ist, darf weder das Vorliegen eines „G“ noch die Gültigkeitsdauer
  • weiterhin aufbewahrt

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des dynamischen Geschehens insbesondere in gesetzgeberischer Hinsicht sich kurzfristige Änderungen ergeben können.


Bildquelle: Beitrag “Impfstatus-Abfrage & Datenschutz” – pexels-andrea-piacquadio-3757369-scaled.jpg

Gefällt Ihnen der Beitrag?

Wir freuen uns über eine Empfehlung: