Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

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Am 2. Juli 2023 tritt das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) offiziell in Kraft. Nachdem es am 11. Mai bereits den Deutschen Bundestag passiert hatte, wurde es am 12. Mai vom Bundesrat verabschiedet. Damit wurde der Weg für die Umsetzung dieses wichtigen Gesetzes geebnet. Ab dem genannten Datum werden die Bestimmungen des HinSchG für den Schutz von Hinweisgebern in Deutschland wirksam.


Was ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) implementiert in Deutschland die EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals einen einheitlichen Schutz für Hinweisgeber in der gesamten Europäischen Union vorsieht.

Das Gesetz legt fest, dass natürliche Personen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen weitergeben (sogenannte hinweisgebende Personen), geschützt werden. Dies schließt Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeiter von Lieferanten sowie Personen ein, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder die sich in einer vorvertraglichen Phase befinden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Form von Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber den Hinweisgebern. Es soll sicherstellen, dass diese Personen keine negativen Konsequenzen, wie beispielsweise Kündigung oder Benachteiligung, befürchten müssen, wenn sie Verstöße melden. Der Schutz der Hinweisgeber steht im Mittelpunkt des Gesetzes, um eine offene und transparente Unternehmenskultur zu fördern und das Aufdecken von Missständen zu erleichtern


Die Umsetzung des HinSchG war ein Prozess mit einigen Hürden: Mitte März hatte der Deutsche Bundestag einen neuen Ansatz zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie angenommen, der anschließend im Rechtsausschuss diskutiert wurde. Ursprünglich war geplant, dass das Gesetzvorhaben am 30. März in der zweiten und dritten Lesung im Bundestag debattiert werden sollte. Allerdings wurde es kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Infolgedessen beschloss die Bundesregierung, den Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Wir möchten Sie gerne auf dem Laufenden halten und informieren Sie regelmäßig auf unserem Blog über alle Neuigkeiten zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Form des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes.


Das Gesetz wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt genau einen Monat später, am 2. Juli 2023, in Kraft.

Daraus ergeben sich folgende Regelungen:

Ab dem 2. Juli 2023 sind alle Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Dies umfasst sichere und zuverlässige Kanäle für die interne Meldung von Verstößen. Finanzinstitute, wie Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger und Kapitalverwaltungsgesellschaften, müssen unabhängig von der Mitarbeiterzahl ein Hinweisgebersystem bereitstellen.

  • Ab dem 1. Dezember 2023 droht Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten und Finanzinstituten, die noch kein Hinweisgebersystem eingerichtet haben, eine Bußgeldstrafe in Höhe von 20.000 €.
  • Ab dem 17. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten ebenfalls ein Hinweisgebersystem einrichten.


Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Verstöße gegen die wesentlichen Vorschriften des HinSchG werden gemäß § 40 HinSchG als Ordnungswidrigkeit gewertet und können mit Geldbußen geahndet werden.

Als Verstoß wird beispielsweise gewertet:

  • die Behinderung einer Meldung,
  • die Behinderung der Kommunikation zum Hinweisgeber oder wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben wird,
  • oder wer vorsätzlich oder leichtfertig die Vertraulichkeit nicht wahrt.

Die genaue Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Art des Verstoßes. Mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro ist zu rechnen, wer eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), wer eine verbotene Repressalie ergreift (oder dies versucht) oder wer vorsätzlich oder leichtfertig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.

Für Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße in Höhe bis zu 20.000 Euro. Darüber hinaus setzen die Unternehmen ihre Reputation und ihr Image aufs Spiel. Es sollte auch in deren eigenen Interesse liegen, Probleme intern aufzudecken, bevor diese von Ermittlungsbehörden oder den Medien ans Tageslicht gebracht werden.


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