Was bringt meinem Unternehmen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?
im Überblick
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Häufig gestellte Fragen
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind im Artikel 39 DSGVO geregelt.
Darunter fallen folgende Aufgaben:
Die Antwort lautet definitv NEIN! Jedes Unternehmen, egal ob Verein, Produktionsunternehmen, Einzelunternehmer, etc. muss sich an die DSGVO halten. Grundlegend kann sich jede Unternehmung, egal ob Firma oder Verein, einen Datenschutzbeauftragten bestellen, auf Grund gewisser Freistellungsklauseln in der DSGVO.
Laut § 38 BDSG müssen Verantwortliche / Auftragsverarbeiter nichtöffentlicher Stellen, die mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Des weiteren:
Ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, dessen Kerntätigkeit in der regelmäßigen & systematischen Verarbeitung personenbezogener Daten beseht, ist gemäß Artikel 37 DSGVO ebenfalls verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Grundsätzlich regelt die DSGVO, dass das Unternehmen bzw. der Verantwortliche, z.B. Geschäftsführer oder Vorstand, für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich ist, allerdings schließt das keine Inanspruchnahme im Innenverhältnis zwischen Unternehmen und Datenschutzbeauftragten aus, sofern ein solches Verhältnis besteht.
Folgende Punkte beschreiben die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten:
Diese Tätigkeiten des externen Datenschutzbeauftragten tragen nicht nur dazu bei, das Unternehmen datenschutzrechtlich konform zu machen, sondern fördern auch die Weiterentwicklung und Optimierung des Unternehmens.
Ein interner DSB unterliegt besonderem Kündigungsschutz, der mit der Stellung des Betriebsrats im Unternehmen vergleichbar ist. Im Gegensatz dazu kann die Beauftragung des externen Datenschutzbeauftragten fristgerecht beenden werden.
Die jeweilige Vertragslaufzeit eines externen Datenschutzbeauftragten kann mit einer Frist vertraglich festgelegt werden.
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